Zum Wintersemester 22/23 hat sich einiges im BAföG geändert.
Seid ihr vorher nicht bafögberechtigt gewesen, lohnt sich u.U. eine erneute Prüfung, denn einige der Änderungen könnten euch wieder in die Förderung bringen.
Und auch für Bafögempfänger*innen hat sich einiges getan. Alle, die in ihrem Bescheid noch die alten Zahlen stehen haben, oder die noch auf ihren Bescheid warten, sollten bald einen Bescheid mit den neuen Zahlen bekommen.Das Bafögamt muss alle Bescheide korrigieren; dies kann aber einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Korrektur zusätzlich zum normalen Antragsaufkommen zu bewältigen ist.
Die wichtigsten Änderungen haben wir für euch zusammengefasst.
Corona-/Nullsemester
Wir haben euch in der Vergangenheit schon über die Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Folgen für eure Förderungshöchstdauer im BAföG aufgeklärt.
Noch einmal zur Erinnerung: Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 21/22 gelten in NRW als Nullsemester. Das bedeutet, dass eure Fachsemesterzahl im BAföG während dieser Zeit nicht gestiegen ist.
Habt ihr während dieser Nullsemester studiert, kann sich eure Förderungshöchstdauer um bis zu 4 Semester verlängert haben.
Zudem besteht die Möglichkeit, den Leistungsnachweis um bis zu 4 Semester später abzugeben.
Und auch wenn ihr euer Fach wechseln wollt, können die Nullsemester einen späteren Wechsel ermöglichen.
Da aber jeder Fall anders ist und individuell betrachtet werden muss, wendet euch bei Fragen bezüglich der Nullsemester bitte an uns oder die Beratung eures Vertrauens.
27. BAföG-Änderungsgesetz
Am 21.07.2022 wurde das 27. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
1. Höhere Bedarfssätze
Die Bedarfssätze sind gestiegen.
Für Studierende ist der Höchstbedarf von 752 € auf 812 € monatlich (ohne Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung) gestiegen.
alter Bedarfssatz | neuer Bedarfssatz | |
Grundbedarf | 427 € | 452 € |
Wohnpauschale | ||
ohne eigenen Hausstand | 56 € | 59 € |
mit eigenem Hausstand | 325 € | 360 € |
Zuschlag Kranken- und Pflegeversicherung | ||
unter 30 Jahre | 109 € | (94 € + 28 € =) 122 € |
über 30 Jahre | 189 € | (168 € + 38 € =) 206 € |
Kinderzuschlag | 150 € | 160 € |
2. Höhere Freibeträge bei Einkommen und Vermögen
Wer vorher aufgrund von zu hohem Einkommen (eigenes oder das der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner) oder Vermögen nur knapp kein BAföG erhalten hat, könnte jetzt eventuell in die Förderung kommen.
Für das eigene Einkommen bedeutet dies:
alter Freibetrag | neuer Freibetrag | |
Studierende | 450 € brutto | 520 € brutto |
Ehegatte ohne eigenes Einkommen | + 665 € | + 805 € |
je Kind ohne eigenes Einkommen | + 605 € | + 730 € |
Waisenrente | 150 € | 180 € |
Vermeidung unbilliger Härte | 305 € | 370 € |
Auch die Freigrenze beim eigenen Vermögen ist gestiegen:
alter Freibetrag | neuer Freibetrag | |
Studierende u30 | 8.200 € | 15.000 € |
Studierende ü30 | 8.200 € | 45.000 € |
Wer elternabhängiges BAföG bekommt, kann sich über erhöhte Freibeträge beim Elterneinkommen freuen. Und auch arbeitende Ehegatten bekommen einen erhöhten Freibetrag:
alter Freibetrag | neuer Freibetrag | |
Eltern (zusammen lebend) | 2.000 € netto | 2.415 € netto |
Eltern (getrennt lebend) Ehegatte | 1.330 € netto | 1.605 € netto |
3. Altersgrenze
Die Altersgrenze wurde angehoben von 30 Jahren bei Beginn des Bachelors und 35 Jahren bei Beginn des Masters auf 45 Jahre, egal welcher Ausbildungsabschnitt begonnen wird.
Die Ausnahmen, unter denen auch später noch die Ausbildung begonnen werden kann, wurden beibehalten. So kann vor allem bei Kindererziehung das gesamte Studium oder bei einem direkten (d.h. zum nächstmöglich zumutbaren) Anschluss an den Bachelor auch noch der Master gefördert werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits erreicht wurde.
4. Studium im Ausland
Wer für ein Studium in Deutschland BAföG bekommen würde, kann jetzt auch für jedes staatlich anerkannte Studium im EU-Ausland BAföG erhalten.
Außerhalb der EU bleibt es bei der Förderung von maximal einem Jahr im Rahmen eines ansonsten innerhalb der EU stattfindenden Studiums.
In einer gesonderten Verordnung wurde zudem der Zuschlag für notwendige Studiengebühren von 4.600 € auf 5.600 € erhöht.
5. Automatischer Erlass der Restschulden nach 20 Jahren
In der 26. Gesetzesnovelle wurde für Bafögempfänger*innen und Altschuldner*innen mit dem „Kooperationserlass“ und dem „Härtefallerlass“ eine Möglichkeit geschaffen, nach 20 Jahren die Restschulden erlassen zu bekommen. Dieses Wahlrecht musste bis Anfang März 2020 ausgeübt werden. Hierzu haben wir damals eine umfangreiche Werbekampagne gestartet, die auch in den überregionalen Medien Aufmerksamkeit fand.
Inzwischen gibt es diese Erlassmöglichkeit automatisch für alle – auch alle Altschuldner*innen!
Voraussetzung für den Erlass der Restschulden bleibt weiterhin, dass die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Wesentlichen erfüllt wurden. Die Unterteilung in „Kooperationserlass“ (keine Vernachlässigung der Pflichten) und „Härtefallerlass“ (nur minimale Vernachlässigung der Pflichten) findet nicht mehr statt und es muss auch kein Antrag mehr gestellt werden. Das Bundesverwaltungsamt muss von Amts wegen (also ohne Aufforderung) prüfen, ob ein Erlass möglich ist, und diesen dann auch gewähren.
6. Wegfall der Schriftformerfordernis
Solange die antragstellende Person eindeutig identifizierbar ist (i.d.R. durch vollständigen Namen, Adresse und ggf. Geburtsdatum), ist keine Unterschrift mehr erforderlich. Dies soll vor allem die digitale Antragstellung erleichtern, vereinfacht aber auch insbesondere bei formlosen Anträgen die Antragstellung.
28. BAföG-Änderungsgesetz
Mit § 59 BAföG wurde eine Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen geschaffen. So soll in Zukunft während einer Notlage eine Förderung wie gewohnt (Hälfte Zuschuss/Hälfte Darlehen) nur beim Nachweis einer individuellen Betroffenheit gewährt werden; i.d.R. ist diese nur bei Wegfall oder Minderung des eigenen Nebenjobs aufgrund der Notlage gegeben. Alle anderen Bafögempfänger*innen erhalten die Förderung nur als Volldarlehen.
Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz
Über § 61 BAföG sollen seit dem 1. Juni 2022 Ausländer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung durch BAföG gefördert werden können. Damit dürfte es für geflüchtete Studierende leichter werden, ihre Ausbildung in Deutschland zu beginnen oder fortzusetzen.