Zu den Sonderregeln im BAföG findet ihr hier die wichtigsten Stichpunkte.

Es gibt (mindestens) ein Semester länger

  • wenn man im SS 20 oder den darauf folgenden Nullsemestern noch in Regelstudienzeit ist
  • wenn man im Urlaubssemester ist (entscheidet das Rektorat, in Bielefeld werden sie genauso wie normale Studierende behandelt)
  • wenn man an einer Staatlichen Hochschule studiert; FHDW, FDM, Diakonie ect. profitieren nicht von der Verordnung. Diese können Corona als wichtigen Grund für eine Verlängerung angeben, müssen jedoch eine gute Begründung abgeben, da die Leitung der privaten Hochschulen gesagt haben, dass sie die Verzögerungen durch Onlinevorgänge auf Null setzen konnten.

Die Benachrichtigung

Diese erfolgte nur bei Studierenden die ihr letztes Semester im SS 20 begonnen haben. Alle anderen wurden nicht extra informiert. Die Information war ein rein nachrichtlicher Vorgang, gegen den keine Rechtsmittel bestehen und auf den kein Anspruch besteht. Das Amt macht keinen Aktensturz sondern erhöht die FHD sobald die Akte auf den Tisch kommt.

Die rechtliche Konstruktion des Nullsemesters

Dem Telos des § 10 folgend ist das SS 20 zwar zu zählen aber nicht förderungsrechtlich zu berücksichtigen bei §7 I, III; §15 III, §15 III a; § 48 II.

Verlängerung der Förderungshöchstdauer

  • 1-4 Semester länger mit Widerholungsantrag (abhängig von der individuellen Studiensituation)
  • Corona ist nicht mit § 15 III BAföG Gründen kombinierbar aufgrund der anderen Rechtsfolge, kann aber Auswirkungen auf die Förderungsart haben (z.B. Behinderung + Corona kann zu reinem Zuschuss führen statt zur normalen 50/50 Förderung)
  • Ausnahme: Corona kann mit anderem Grund kombiniert werden oder zu 2 Semestern Verlängerung führen, wenn nur im Jahresturnus geprüft wird und diese Prüfung noch fehlt.
  • Bei Strafsemestern (Volldarlehen)

War man im WS 19/20 bereits im Volldarlehen, bleibt man im Volldarlehen

Wäre man im SS 20 oder in den darauf folgenden Nullsemestern ins Volldarlehen gerutscht, bekommt man noch mindestens ein Semester normales Bafög und erst dann das Volldarlehen

Achtung beim Fachrichtungswechsel! Wechselt jemand im oder nach dem SS 2020 oder den darauf folgenden Nullsemestern rutscht man zurück auf die 6 Semester. Das vorangegangene Bonussemester verfällt beim Fachrichtungswechsel. Damit ist die Regelstudienzeit nicht mehr nur studiengangsbezogen sondern auch personenbezogen und zeitbezogen. Ob es Auswirkungen hat auf die Rechnung von wichtigem zu unabweisbarem Grund ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Leistungsnachweis

Das Bafögamt fordert im 4. Semester den Leistungsnachweis an, aber es bleibt folgenlos wenn dieser nicht vorgelegt werden kann.

Hat man bereits eine verspätete Vorlage, reicht ein formloser Antrag um eine weitere Verschiebung zu bekommen. Eine Begründung ist nicht nötig.

Der Master hat nur keinen Leistungsnachweis weil er nach 4 Semestern endet. Nun gibt es 5 semestrige Master, dennoch soll kein Leistungsnachweis eingeführt werden.

Abschlusshilfe

Die Abschlusshilfe kann für den Monat 13-18 neu beantragt werden. Da die maximale Zeit für einen BWZ 15 Monate sind, ist ein komplett neuer Antrag mit Formular über Abschlussnähe nötig.

Abschlusshilfe wird nicht nachträglich in BAföG umgewandelt. Man kann es aber länger beziehen.