Auch Studierende können Wohngeld beantragen. Hierzu müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Die Informationen auf dieser Seite dienen nur einer generellen Übersicht. Am Ende muss euer Fall individuell betrachtet werden. Wir empfehlen deshalb immer eine persönliche Beratung.


Der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt

Wohngeld kann immer nur für eine einzige Wohnung beantragt werden, nämlich die Wohnung, die den Mittelpunkt eurer Lebensbeziehungen bildet. Hier verbringt ihr den vorwiegenden Teil eures beruflichen und privaten Lebens. In der Regel ist dies euer Hauptwohnsitz, es kann aber auch für eine andere Wohnung Wohngeld beantragt werden, wenn diese nachweislich euren Lebensmittelpunkt bildet.
Mehr Informationen dazu findet ihr in den Verwaltungsvorschriften (5.15) zu § 5 Abs. 1 WoGG
Wohnt ihr noch bei euren Eltern, müssen diese mit euch zusammen für die Wohnung Wohngeld beantragen, da ihr mit euren Eltern einen gemeinsamen Haushalt bildet.


Der gemeinsame Haushalt

Wohngeld kann immer nur für alle Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes zusammen beantragt werden.

Was aber ist der gemeinsame Haushalt?

Die Definition findet ihr in § 5 Abs. 1 WoGG
Das sind immer die antragstellende Person selbst, Eltern, Kinder Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und sonstige Verwandte. Darunter zählen aber auch nicht verwandte Personen, die „mit einem Haushaltsmitglied so zusammenleb[en], dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG)

Was bedeutet das?

„Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.“ (§ 5 Abs. 2 WoGG)

Für WGs
Wenn ihr in einer WG wohnt, wollt ihr im Regelfall nicht finanziell füreinander einstehen. Da reicht es also aus, wenn ihr die anderen Personen in der Wohnung als WG-MitbewohnerInnen deklariert.
Bei gegengeschlechtlichen WGs kann es passieren, dass die Wohngeldbehörde euch erst einmal als gemeinsamen Haushalt (aufgrund einer vermuteten Partnerschaft) betrachtet. Dem solltet ihr dann aber durch ein formloses Schreiben widersprechen.

Für Partnerschaften
Aber auch in einer Partnerschaft ist es nicht immer gewollt, die finanzielle Verantwortung füreinander zu tragen. Das Gesetz geht von der Regelvermutung des § 7 Abs. 3a SGB 2 aus.
Ihr habt aber die Möglichkeit, dies durch eine eigene Erklärung zu widerlegen. Dazu erklärt ihr in einem formlosen Schreiben, warum ihr gerade nicht einen gemeinsamen Haushalt bildet und belegt dies z.B. durch getrennte Kontoführung.

§ 7 SGB 2
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
§ 7 SGB 2 – Einzelnorm

Dem Grunde nach nicht (mehr) bafögberechtigt

Weiterhin dürft ihr dem Grunde nach nicht (mehr) bafögberechtigt sein, um Wohngeld erhalten zu können. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WoGG
Das hat den Hintergrund, dass im BAföG bereits eine Wohnpauschale enthalten ist. Euer Bedarf wurde also bereits von einer Behörde geprüft wurde und gilt als vom BAföG (in Kombination mit z.B. Unterhalt) abgedeckt. Selbst wenn euer BAföG-Satz bei 0 € liegt (z.B. aufgrund von zu hohem elterlichen Einkommen, eigenem Einkommen oder Vermögen), seid ihr dem Grunde nach noch bafögberechtigt und könnt kein Wohngeld erhalten.
Wer BAföG ausschließlich als Darlehen erhält (z.B. Hilfe zum Studienabschluss oder Sanktionssemester nach einem zweiten Fachrichtungswechsel), ist dem Grunde nach wohngeldberechtigt (20.22 WoGVwV).

Sofern und sobald ihr aber kein BAfög (mehr) erhalten könnt, steht euch zumindest abstrakt Wohngeld zu.
Ihr seid z.B. dem Grunde nach nicht (mehr) bafögberechtigt, wenn ihr euch im Zweitstudium befindet, euer Studienfach unbegründet zu spät gewechselt habt oder über eure Förderungshöchstdauer hinaus studiert.
In der Regel verlangt die Wohngeldbehörde einen Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt. Informiert euch diesbezüglich bei dem für euch zuständigen Amt, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es unter Umständen einen Kurzantrag zum Zweck eines Ablehnungsbescheides für den Wohngeldantrag gibt.

Achtung!
Wenn in einem gemeinsamen Haushalt mindestens eine Person wohngeldberechtigt ist, ist der gesamte Haushalt wohngeldberechtigt. BAföG fließt dann als Einkommen in die Plausibilitätsprüfung ein.


Die Plausibilitätsprüfung

Mit der Plausibilitätsprüfung wird geprüft, ob der Haushalt mindestens 80% der regelmäßigen monatlichen Ausgaben (Bedarf) selber fnanzieren kann.
Relevante Finanzierungsmittel sind dabei unter anderem Lohn und Gehalt, Unterhalt, Darlehen, Erspartes oder auch BAföG als Hilfe zum Studienabschluss.

Bei Studierenden werden nicht die Bedarfssätze aus dem SGB XII angenommen; es wird eine individuelle Rechnung gemacht. Ihr müsst also einmal aufschlüsseln, was euer monatlicher Bedarf ist. Nutzt dazu das Formblatt „Fragebogen für Studierende und Auszubildende“.


Unterhalt der Eltern

Im Formblatt „Fragebogen für Studierende und Auszubildende“ wird auch nach Unterhaltszahlungen der Eltern gefragt, da diese in der Regel bis zum ersten berufsqualifzierenden Abschluss unterhaltspflichtig sind.
Eure Eltern müssen also der Wohngeldbehörde gegenüber erklären, ob und in welcher Höhe sie Unterhalt zahlen oder aus welchem Grund ihnen Unterhaltszahlungen nicht möglich sind. Für gewöhnlich reicht eine kurze Erklärung, Nachweise sind nur auf Nachfrage zu erbringen.


Der Antrag

Wann?
Wohngeld kann frühestens ab dem Monat erhalten werden, in dem erstmalig der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Das heißt, ihr müsst spätestens am letzten Tag des Monats euren Antrag stellen, damit ihr noch für den gesamten Monat Wohngeld bekommt.
Die Bearbeitung der Anträge dauert in der Regel mehrere Wochen bis Monate, sodass eine frühzeitige Antragstellung sinnvoll ist.
Wohngeld wird in der Regel immer nur für ein Jahr gewährt, danach muss ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden

Wo?
Der Antrag muss bei der Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt. Dort gibt es auch die benötigten Formulare.

Was?
Eingereicht werden müssen für gewöhnlich folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Mietzuschuss
  • Anlagen Zusatzeinkünfte/Vermögen
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und/oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Mietbescheinigung
  • Fragebogen für Studierende und Auszubildende
  • Nachweise, wenn erforderlich

Weitere Unterlagen sollten eingereicht werden, sofern sie auf eure Lebenssituation zutreffen oder die Wohngeldbehörde diese fordert.


Wohngeld der Stadt Bielefeld (inkl. Formulare)

Wohngeldrechner nrw.de (inkl. Online-Antragstellung für NRW)

Wohngeldtabellen und Mietenstufen (ab dem 01.01.2023)

WoGG (Stand 01.01.2023)

Mehr Informationen zum Wohngeld und zur Beratung des AStA Uni Bielefeld erfolgen in Kürze.