Achtung! Mitteilungspflichten sind ernst zu nehmen!

COVID-19 hat vieles durcheinander gebracht, auch für BAföG-Empfänger*innen.

Die Förderungshöchstdauer wurde erhöht. Die Semester fanden überwiegend oder sogar ausschließlich online statt. Und nach zwei Jahren zwischen Lockdowns, Isolation und Online-Lehre ist es verständlich, dass manche Dinge einfach auf der Strecke bleiben.

Leider passieren dabei auch immer wieder Fehler, die schwerwiegende Konsequenzen haben können. Einige der häufigsten Fehlerquellen haben wir hier einmal aufgeführt.

1. Ich habe mein Studienfach/die Fächerkombination gewechselt.

Wenn ihr euren Antrag auf Ausbildungsförderung stellt, tut ihr dies für das Studienfach, in dem ihr eingeschrieben seid bzw. in welches ihr euch einschreiben werdet. Nur für dieses Studienfach oder diese spezifische Fächerkombination wird euch BAföG ausgezahlt.

Wenn ihr jetzt das Studienfach oder die Fächerkombination wechselt, entfällt euer Anspruch auf Förderung und ihr müsst für euer neues Studium erneut einen Antrag stellen oder den Wechsel im laufenden Bewilligungszeitraum sofort mitteilen.

Wichtig: Beim Fachrichtungswechsel gibt es noch eine weitere Hürde. Ihr erhaltet nur dann weiter BAföG, wenn die Differenz der Fachsemester nicht zu hoch ist und ihr einen wichtigen (bei bis zu drei Semestern) oder sogar unabweisbaren (bei vier oder mehr Semestern) Grund vorbringen könnt.

2. Ich habe vom Bachelor in den Master gewechselt.

Im BAföG werden Bachelor und Master in zwei Ausbildungsabschnitte eingeteilt. Jeder Ausbildungsabschnitt hat eine bestimmte Förderungshöchstdauer. Diese hat sich durch die Nullsemester unter Umständen erhöht, sodass ihr mehr Zeit für euer Studium habt.

Auch wenn ihr eure Förderungshöchstdauer im Bachelor noch nicht erreicht habt, aber schon die letzte Leistung im Bachelor erbracht habt und nun in den Master wechselt, dürft ihr nicht einfach weiterstudieren und BAföG beziehen. Für den Master muss erneut ein Antrag gestellt werden, da es sich hier förderungsrechtlich um ein anderes Studium handelt.

3. Meine Geschwister beginnen oder beenden ihre Ausbildung.

Geschwister werden im BAföG auf verschiedene Weisen relevant, abhängig von ihrer Tätigkeit.

Sind sie noch in der Schule, erhalten eure Eltern einen Freibetrag. Befinden sie sich allerdings schon in Ausbildung (z.B. Lehre oder Studium), so werden die Unterhaltspflichten der Eltern anders bewertet und auf euch aufgeteilt. Zudem können sie ganz aus der Rechnung rausfallen, etwa wenn sie berufstätig sind. Dies kann Einfluss auf die Höhe eures BAföG-Bedarfs haben.

Dies und noch mehr kann dazu führen, dass ihr euren BAföG-Anspruch verliert und unter Umständen bereits erhaltene Förderung zurückzahlen müsst. Im schlimmsten Fall kann das sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn die Rückforderungssumme eine gewisse Höhe erreicht.

Wir möchten noch einmal ausdrücklich daran erinnern, dass ihr dem BAföG-Amt gegenüber verpflichtet seid, relevante Änderungen während eures Bewilligungszeitraumes mitzuteilen.

Seid ihr euch nicht sicher, ob ihr alles richtig mitgeteilt habt? Ihr wisst, dass Änderungen auf euch zukommen, und wollt euch absichern, dass ihr auch alles richtig macht? Vielleicht ist das Kind auch schon in den Brunnen gefallen und ihr habt einen Rückforderungsbescheid bekommen?

Die BAföG-Beratung des AStA klärt auf und hilft euch gerne weiter!

Kontaktmöglichkeiten findet ihr hier:

  • AStA Homepage: http://asta-bielefeld.de/asta/beratungen/
  • Homepage der BAföG-Beratung: https://www.bafoeg-bielefeld.de/

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