Studienstarthilfe – 1.000 € für den Studienbeginn

Mit dem 29. BAföGÄndG wurde auch die Studienstarthilfe eingeführt. Einmalig sollen antragsberechtigte Studierende aus einkommensschwachen Familien 1.000 € als Zuschuss für den Start ins Studium erhalten.
Die Studienstarthilfe ist nicht als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu berücksichtigen. Sie wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Leider ist das Antragsverfahren kompliziert und erlaubt keine flexible Antragstellung. Macht euch am besten von wesentlichen Angaben Screenshots, insbesondere wenn es um Antragsnummern oder Benutzerkennungen geht.

Die Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist, wer:

  • erstmalig eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz (Hochschule oder Akademie im tertiären Bereich) besucht
  • ein Vollzeitstudium (§ 56 Abs. 1 S. 3 BAföG) aufnimmt, welches nach dem 24. Juli 2024 beginnt
  • das 25. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn noch nicht überschritten hat
  • im Monat vor Beginn der Vorlesungen eine der in § 56 BAföG genannten Sozialleistungen bezogen hat

Der Antrag ist ausschließlich über BAföG digital zu stellen: https://www.bafoeg-digital.de/ams/STUDIENSTARTHILFE

§ 56 Abs. 1 S. 1 BAföG
Nr. 1 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid über die Bewilligung (Gewährung) von Bürgergeld oder Leistungen an Auszubildende nach § 27 SGB II)
Nr. 2 Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
Nr. 3 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
Nr. 4 Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV
Nr. 5 Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 27a BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung
Nr. 6 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nr. 7 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
Nr. 8 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

§ 56 Abs. 1 S. 4 BAföG
eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, wenn die Eltern nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfeaus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Für die Beantragung der Studienstarthilfe wird eine BundID gefordert.

Wir erkennen hierin keinen Mehrwert, da keine Daten aus der BundID übernommen werden und ihr alles hinterher noch mehrfach selber eingeben müsst. Auch der Vorwand der Identitätsüberprüfung fällt hier flach. Während der Antragstellung erfolgt kein Datenabgleich. Zudem wird eure Identität ausreichend durch eure eigenen Angaben und die Nachweise der Immatrikulationsbescheinigung und der zuvor erhaltenen Leistungen nachgewiesen.

Anmeldung mit BundID

Die BundID

Für die Erstellung einer BundID oder die Anmeldung mit eurer BundID, wenn ihr schon eine habt, werdet ihr direkt auf die Seite https://id.bund.de/ weitergeleitet.

BundID Startseite
Optionen zum Erstellen einer BundID

Ihr braucht weder die Online-Ausweisfunktion noch ein ELSTER-Zertifikat. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es vor allem mit der Ausweisfunktion oft Probleme gibt.
Es reicht, ein einfaches Benutzerkonto mit Nutzername und Passwort zu erstellen. Es ist die einfachste und vor allem datensparsamste Möglichkeit, eine BundID zu erstellen.

Danach werdet ihr zurück auf die Seite von BAföG digital geleitet.

Rückleitung zu BAföG digital

Die Antragstellung

Im nächsten Schritt müsst ihr euch durch mehrere Fragen durchklicken.
Es steht zwar immer eine ja/nein-Antwort zur Auswahl, klicken könnt ihr aber nur auf „ja“. Hier wird schon ausgesiebt, wer nicht antragsberechtigt ist, sodass diese Antragstellenden erst gar nicht zum Absenden kommen.

Hier erfahrt ihr auch, welches BAföG-Amt für die Antragsbearbeitung zuständig ist. Schreibt euch im Zweifel diese Daten auf oder macht einen Screenshot, falls ihr Nachfragen habt oder es zu Problemen kommt.

Bitte überprüft die von euch gemachten Angaben im letzten Schritt genau, denn nach dem Absenden können diese nicht mehr verändert werden.

Danach müsst ihr leider alle Daten, die ihr vorher schon einmal angegeben habt, noch einmal eingeben, dieses Mal nur etwas ausführlicher.
Übernommen wird nichts aus den vorherigen Angaben oder der BundID.

Es wird nicht direkt im Antragsverfahren abgeglichen, ob die Daten, die ihr vorher bereits abgegeben habt, auch mit diesen neu einzugebenden Daten übereinstimmen.

Ihr könnt leider nur chronologisch durch den Antrag durchgehen, ein Springen zwischen den einzelnen Punkten ist nicht möglich.

Erneute Dateneingabe!
Hochladen der Nachweise

Hier ladet ihr auch eure Nachweise hoch.

Die Immatrikulationsbescheinigung bestätigt, dass ihr tatsächlich an der genannten Hochschule eingeschrieben seid.
In der Regel könnt ihr diese selber über die Portale eurer Hochschule runterladen.
An der Universität Bielefeld funktioniert das über das campus Portal: https://campus.uni-bielefeld.de
Alternativ könnt ihr auch das Formblatt 2 benutzen.

Zudem braucht ihr einen Nachweis über die entsprechende(n) Leistung(en), die ihr im Vormonat erhalten habt.

Nachweise können auch nachgereicht werden. Dazu kreuzt jeweils das Feld „reiche ich nach“ an.

Ihr könnt aufgrund der teilweise langen Bearbeitungszeiten nicht damit rechnen, dass der Antrag auch innerhalb der versprochenen zwei Wochen bearbeitet und bewilligt werden kann. Ob noch Unterlagen fehlen, euer Antrag bewilligt wird oder dass und warum er abgelehnt wird, erfahrt ihr postalisch.

Wenn ihr Unterlagen nachreicht, tut dies bitte über BAföG digital, um lange Bearbeitungszeiten zu vermeiden.

Was ist, wenn ich Hilfe brauche?

§ 56 Abs. 3 S. 2 BAföG
Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt.

Zuständig ist nach Gesetz das BAföG-Amt, welches auch die normalen BAföG-Anträge für die Studierenden eurer Hochschule bearbeitet.
Das BAföG-Amt Bielefeld ist zuständig für Studierende der Uni Bielefeld, der HSBI, der TH OWL und weiterer Hochschulen im Umfeld: https://www.studierendenwerk-bielefeld.de/bafoeg

Das BAföG-Amt ist dazu angehalten, diese Hilfestellung sehr restriktiv zu leisten, und das auch nur im Fall einer objektiven Unmöglichkeit der digitalen Antragstellung. Aus diesem Grund können wir euch nicht garantieren, dass ihr von dort Hilfe erwarten könnt. Und auch wir haben keine Möglichkeit, über diesen Artikel hinaus bei der Antragstellung zu helfen.

In den Einführenden Hinweisen vom BMBF wird auf Seite 26 auf den Vordruck 00 hingewiesen, dieser soll aber nur für Dubletten-Anträge verwendet werden.

Einführende Hinweise S. 27

Für die Glaubhaftmachung genügt die schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er in dem für die fristwahrende Antragstellung maßgeblichen Zeitraum nicht über die IT-technischen Voraussetzungen verfügt, um den Antrag online im Portal zu stellen.

Für alle Fragen rund um das BAföG stehen wir euch natürlich wie immer gerne zur Verfügung.
Bitte beachtet, dass wir nicht das BAföG-Amt sind und mit diesem auch nicht über euren Fall kommunizieren können. Deswegen ist es uns nicht möglich, den aktuellen Stand eurer Anträge zu erfragen.

Diese Anleitung wurde erstellt mit Stand vom 17.09.2024.

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