Anfang Dezember 2022 hat der Bundestag beschlossen, allen Studierenden und (Berufs-)Fachschüler*innen einen Zuschuss i.H.v. 200€ einmalig als Ausgleich für die erhöhten Stromkosten zu zahlen. Der Zuschuss wird nicht auf andere Sozialleistungen (auch BAföG) angerechnet und unterliegt nicht den Sozialabgaben sowie der Steuerpflicht.
Den Zuschuss bekommen Studierende unabhängig davon, ob sie bereits den Heizkostenzuschuss beim BAföG/Wohngeld oder die Energiekostenpauschale über den Arbeitgeber bekommen haben.
Wichtig: Der Zuschuss muss aktiv beantragt werden.
Dazu wird ein Onlineportal bereitgestellt. Wann dieses geschiet, können wir noch nicht sagen. Sobald wir mehr wissen, werden wir es hier veröffentlichen. Verfolgt dazu am besten auch die Medien.
Klar ist inzwischen, wer zum Berechtigtenkreis gehört. Das beschlossene Gesetz bezieht sich auf den Berechtigtenkreis in § 2 Abs. 1 S 1 BAföG. Davon ausgenommen sind die Nummern 1 und 3.
Somit gehören zum Berechtigtenkreis alle Personen, die an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen, sowie Schülerinnen und Schüler, die an Fachschulen, und solche, die mit mindestens zweijähriger Dauer an Berufsfachschulen einen (berufsqualifizierenden) Abschluss erwerben. Davon ausgenommen sind die Fachoberschulen.
Die Ausbildung muss im Inland stattfinden und das Ausbildungsverhältnis muss zum 1. Dezember 2022 bestanden haben, Studierende müssen an dem Datum immatrikuliert gewesen sein.
Achtung: Wer sich zum 1. Dezember 2022 im Auslandssemester befand, also außerhalb Deutschlands studiert hat, ist ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern gleichzeitig noch eine Immatrikulierung an der inländischen Hochschule bestand. Das gilt nicht für jene, die ihr Studium komplett im Ausland absolvieren.
Die Staatsbürgerschaft ist unerheblich, sodass auch Studierende mit nicht deutscher Staatsbürgerschaft den Zuschuss erhalten, sofern sie im Inland studieren. Wichtig ist jedoch, dass euer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist. Also haben diejenigen keinen Anspruch, die dauerhaft (d.h. nicht nur vorübergehend z.B. während eines Auslandssemesters) im Ausland leben. Hiervon betroffen dürften vor allem Grenzgänger*innen oder Fernstudierende sein.
Ebenfalls unerheblich ist die Art und Dauer des Studiums. So können auch Teilzeit-, dual oder berufsbegleitend Studierende die Förderung beantragen. Nicht mehr ausgeschlossen sind Promotionsstudierende.
Gasthörende sind jedoch ausgeschlossen.
Weitere Informationen findet Ihr auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF):
https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/200-euro-einmalzahlung-fuer-studierende.html